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220.11 EVOR CH-OW

Art. 8 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
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Art. 8 EV OR

1. Das Obergericht hat die Aufsicht über die Organe der Hinterlegung (Art. 15 dieser Verordnung). Es lässt die Geschäftsführung alljährlich prüfen und erstattet über den Befund Bericht im ordentlichen gerichtlichen Rechenschaftsbericht.

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