220.11
EVOR
CH-OW
Art. 8 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
Art. 8 EV OR
1. Das Obergericht hat die Aufsicht über die Organe der Hinterlegung (Art. 15 dieser Verordnung). Es lässt die Geschäftsführung alljährlich prüfen und erstattet über den Befund Bericht im ordentlichen gerichtlichen Rechenschaftsbericht.