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220.11 EVOR CH-OW

Art. 6 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
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Art. 6 EV OR

1. Gesuche und Anträge in den in Art. 5 hievor angeführten Fällen sind mündlich oder schriftlich beim Notar anzubringen. Dieser kann, wo es ihm angebracht erscheint und keine Gefahr im Verzuge ist, eine schriftliche Eingabe verlangen.

2. In allen Fällen ist ein Protokoll aufzunehmen, das enthalten soll: Ort und Zeit der Behandlung, den Antragsteller, den Gegenstand des Antrages, Angabe der vorgelegten Urkunden, die allfällige Mitteilung an die Beteiligten und deren Erklärung, die erlassene Verfügung.

3. Der Notar ist befugt, zur Feststellung eines Tatbestandes nötigenfalls Sachverständige beizuziehen.

4. Der Notar entscheidet über die Gesuche und Anträge mit Verfügung.

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