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220.11 EVOR CH-OW

Art. 5 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
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Art. 5 EV OR

1. Zur Feststellung von Tatbeständen und Verhältnissen sind, sofern diese Verordnung nicht anders verfügt, die Notare zuständig. Insbesondere besteht diese Zuständigkeit für folgende Fälle

a. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim öffentlichen Verkauf einer von einem andern Ort übersandten Sache (Art. 204);

b. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim öffentlichen Verkaufe von Kommissionsgut (Art. 427);

c. Mitwirkung bei der Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 435);

d. Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut infolge von Ablieferungshindernissen (Art. 444);

e. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut wegen Gefahr schneller Verderbnis (Art. 445);

f. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut (Art. 453).

2. Der Mitwirkung des Notars bei der Verwertung einer Sache hat die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten gemäss Art. 9 dieser Verordnung vorauszugehen.

3. Ist Gefahr wegen schnellen Verderbens einer Sache vorhanden, so kann die Verfügung zur Verwertung telegraphisch eingeholt und erteilt werden unter nachheriger schriftlicher Bestätigung.

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