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220.11 EVOR CH-OW

Art. 40 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Schlussbestimmungen
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Art. 40 EV OR

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Einführungsverordnung werden alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben die Vollziehungsverordnung zum Obligationenrecht vom 20. Hornung 1883, diejenige vom 23. Januar 1912, ebenso die Abänderung vom 5. Juni 1926, die Verordnung über Einführung der Handelsregister vom 23. Wintermonat 1882.

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