220.11
EVOR
CH-OW
Art. 39 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Gebührenwesen
Art. 39 EV OR
1. Die Behörden, die um eine Amtshandlung angegangen werden, sind allgemein berechtigt, Vorschüsse für die Kosten zu verlangen. Auslagen sind stets besonders zu vergüten.