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220.11 EVOR CH-OW

Art. 39 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Gebührenwesen
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Art. 39 EV OR

1. Die Behörden, die um eine Amtshandlung angegangen werden, sind allgemein berechtigt, Vorschüsse für die Kosten zu verlangen. Auslagen sind stets besonders zu vergüten.

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