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220.11 EVOR CH-OW

Art. 38 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Gebührenwesen
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Art. 38 EV OR

1. Die Entgegennahme von Hinterlegungen wird wie folgt entschädigt

a. für Aufbewahrung von Bargeld, Wertsachen und Wertschriften, solange sie vom Beamten aufbewahrt werden, pro Tag und pro Fr. 100.- oder Wert und darunter 10 Cts., einschliesslich Ausstellung des Empfangsscheines und Protokolls, höchstens aber Fr. 10.-;

b. für Aufbewahrung eines Empfangsscheines über deponiertes Geld oder Wertsachen samt Quittung und Protokoll Fr. 1.-;

c. für die Aufbewahrung von Fahrnis mindern Wertes und mit wenig Raum Fr. 1.- bis Fr. 5.- pro Jahr;

d. für die Aufbewahrung von Fahrnis mit wesentlichem Raumerfordernis per m² Bodenfläche und pro Monat Fr. 2.-, im Minimum Fr. 1.-;

e. für Vieh ist nebst den Fütterungs- und Wartungskosten zu bezahlen: für ein Stück Grossvieh pro Tag 30 Cts. und für ein Stück Kleinvieh 20 Cts.

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