Art. 38 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Art. 38 EV OR
1. Die Entgegennahme von Hinterlegungen wird wie folgt entschädigt
a. für Aufbewahrung von Bargeld, Wertsachen und Wertschriften, solange sie vom Beamten aufbewahrt werden, pro Tag und pro Fr. 100.- oder Wert und darunter 10 Cts., einschliesslich Ausstellung des Empfangsscheines und Protokolls, höchstens aber Fr. 10.-;
b. für Aufbewahrung eines Empfangsscheines über deponiertes Geld oder Wertsachen samt Quittung und Protokoll Fr. 1.-;
c. für die Aufbewahrung von Fahrnis mindern Wertes und mit wenig Raum Fr. 1.- bis Fr. 5.- pro Jahr;
d. für die Aufbewahrung von Fahrnis mit wesentlichem Raumerfordernis per m² Bodenfläche und pro Monat Fr. 2.-, im Minimum Fr. 1.-;
e. für Vieh ist nebst den Fütterungs- und Wartungskosten zu bezahlen: für ein Stück Grossvieh pro Tag 30 Cts. und für ein Stück Kleinvieh 20 Cts.