220.11
EVOR
CH-OW
Art. 37 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Gebührenwesen
Art. 37 EV OR
1. Die gemäss vorstehender Verordnung amtierenden Gerichtsbehörden werden nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege entschädigt.
2. Ebenso beziehen die Urkundspersonen die Gebühren nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren.
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