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220.11 EVOR CH-OW

Art. 37 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Gebührenwesen
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Art. 37 EV OR

1. Die gemäss vorstehender Verordnung amtierenden Gerichtsbehörden werden nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege entschädigt.

2. Ebenso beziehen die Urkundspersonen die Gebühren nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren.

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