Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.11 EVOR CH-OW

Art. 36b Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Das Handelsregister
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Art. 36b EV OR

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit gemäss Art. 164 HRegV.

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