220.11
EVOR
CH-OW
Art. 35 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Das Handelsregister
Art. 35 EV OR
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Registerführung regelmässig prüfen zu lassen und darüber dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht zu erstatten.