Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.11 EVOR CH-OW

Art. 35 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Das Handelsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 EV OR

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Registerführung regelmässig prüfen zu lassen und darüber dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht zu erstatten.

← Art. 34 EV OR Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR) Art. 36a EV OR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →