Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.11 EVOR CH-OW

Art. 34 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Das Handelsregister
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Art. 34 EV OR

1. Die vom Registerführer an das Schweizerische Handelsamtsblatt eingesandten Veröffentlichungen sind auch im amtlichen Teil des Amtsblattes auf Kosten der betreffenden eingetragenen Firma zu publizieren.

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