220.11
EVOR
CH-OW
Art. 34 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Das Handelsregister
Art. 34 EV OR
1. Die vom Registerführer an das Schweizerische Handelsamtsblatt eingesandten Veröffentlichungen sind auch im amtlichen Teil des Amtsblattes auf Kosten der betreffenden eingetragenen Firma zu publizieren.