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220.11 EVOR CH-OW

Art. 22 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Das Handelsregister
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Art. 22 EV OR

1. Gemäss Art. 927 des Obligationenrechtes und Art. 1 und Art. 3 der eidgenössischen Handelsregisterverordnung (HRegV) wird im Kanton ein einziges Handelsregisteramt geführt.

2. Das Handelsregisteramt ist eine kantonale Amtsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes.

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