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220.11 EVOR CH-OW

Art. 21 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

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Art. 21 EV OR

1. Als ortsübliche Ziele bei der Kündigung von Pachtverträgen um landwirtschaftliche Grundstücke werden der 1. März und der 1. November verurkundet (Art. 16 Abs. 3 LPG).

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