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220.11 EVOR CH-OW

Art. 20 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

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Art. 20 EV OR

1. Als ortsübliche Ziele bei Kündigung von Mietverträgen (Art. 266b ff. OR) gelten der 31. März, 30. Juni und 30. September.

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