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220.11 EVOR CH-OW

Art. 19 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
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Art. 19 EV OR

1. Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden richtet sich in allen Fällen, wo das Obligationenrecht dem Richter eine Entscheidung zuweist oder eine solche notwendig wird und diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht, nach den Bestimmungen der Gerichtsorganisation und des Zivilprozessverfahrens.

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