220.11
EVOR
CH-OW
Art. 18 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
Art. 18 EV OR
1. Zuständige Amtsstelle für die Wahrung des Retentionsrechtes des Vermieters nach Art. 268b OR ist der Betreibungsbeamte.