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220.11 EVOR CH-OW

Art. 17 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
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Art. 17 EV OR

1. Hinterlegte Gelder, Werttitel und Wertsachen sind, soweit es sich nicht um eine nur ganz vorübergehende Hinterlegung handelt, vom Kantonsgerichtspräsidenten unverzüglich bei der Obwaldner Kantonalbank anzulegen bzw. ihr zur Aufbewahrung zu übergeben. Die aus dieser Anlage erwachsenden Zinse sind dem Hinterleger gutzuschreiben.

2. Der Kantonsgerichtspräsident kann hinterlegte Fahrnis auf Kosten der Interessenten gegen Feuer und Diebstahl versichern. Er trägt übrigens bei ordnungsgemässer Verwahrung für die hinterlegten Sachen keine Verantwortung.

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