Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.11 EVOR CH-OW

Art. 16 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
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Art. 16 EV OR

1. Der Kantonsgerichtspräsident hat über sämtliche Hinterlegungen ein chronologisches Register mit fortlaufender Nummer zu führen und diese Nummer auf der dem Hinterleger auszustellenden Empfangsbescheinigung anzubringen.

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