220.11
EVOR
CH-OW
Art. 16 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
Art. 16 EV OR
1. Der Kantonsgerichtspräsident hat über sämtliche Hinterlegungen ein chronologisches Register mit fortlaufender Nummer zu führen und diese Nummer auf der dem Hinterleger auszustellenden Empfangsbescheinigung anzubringen.