Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.11 EVOR CH-OW

Art. 13 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)

Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
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Art. 13 EV OR

1. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel erlassen.

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