220.11
EVOR
CH-OW
Art. 13 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
Art. 13 EV OR
1. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel erlassen.