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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

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