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213.81 CH-OW

Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

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