213.81
CH-OW
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gebühren
Bewilligung
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gebühren
1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 6 000.-.
2. Die Gebühr hat der Gesuchsteller zu bezahlen. Veräusserer und Erwerber haften solidarisch für die Gebühr.