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213.81 CH-OW

Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gebühren

Bewilligung
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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gebühren

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 6 000.-.

2. Die Gebühr hat der Gesuchsteller zu bezahlen. Veräusserer und Erwerber haften solidarisch für die Gebühr.

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