213.81
CH-OW
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verteilung der Bewilligungen (Art. 9 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 4 BewG)
Bewilligung
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Verteilung der Bewilligungen (Art. 9 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 4 BewG)
1. Der Regierungsrat bestimmt alle zwei Jahre nach Anhören der Bewilligungsbehörde und der Einwohnergemeinden die Orte, die nach einem genehmigten Entwicklungskonzept im Sinne des Bundesrechtes über die Investitionshilfe für Berggebiete oder nach einer gleichwertigen amtlichen Planung des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.
2. Der Regierungsrat regelt alle zwei Jahre nach Anhören der Bewilligungsbehörde und der Einwohnergemeinden die Verteilung der Bewilligungen an die Einwohnergemeinden.