213.81
CH-OW
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c BewG)
Behörden
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c BewG)
1. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat.