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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c BewG)

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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c BewG)

1. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat.

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