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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeberechtigte Behörden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 BewG)

Behörden
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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beschwerdeberechtigte Behörden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 BewG)

1. Beschwerdeberechtigte Behörden sind das zuständige Departement sowie der Einwohnergemeinderat der betroffenen Gemeinde.

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