213.81
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeberechtigte Behörden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 BewG)
Behörden
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beschwerdeberechtigte Behörden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 BewG)
1. Beschwerdeberechtigte Behörden sind das zuständige Departement sowie der Einwohnergemeinderat der betroffenen Gemeinde.