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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG)

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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG)

1. Der Regierungsrat bestimmt die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.

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