213.81
CH-OW
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG)
Behörden
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG)
1. Der Regierungsrat bestimmt die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.