213.72
CH-OW
Art. 5 Verordnung über die Schätzungsgebühren - Rechnungsstellung
Art. 5 Verordnung über die Schätzungsgebühren · Rechnungsstellung
1. Die Rechnungsstellung erfolgt
a. für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke durch die kantonale Steuerverwaltung;
b. für landwirtschaftliche Grundstücke durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.