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213.72 CH-OW

Art. 5 Verordnung über die Schätzungsgebühren - Rechnungsstellung

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Art. 5 Verordnung über die Schätzungsgebühren · Rechnungsstellung

1. Die Rechnungsstellung erfolgt

a. für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke durch die kantonale Steuerverwaltung;

b. für landwirtschaftliche Grundstücke durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

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