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213.72 CH-OW

Art. 4 Verordnung über die Schätzungsgebühren - Rechtskraftbescheinigung

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Art. 4 Verordnung über die Schätzungsgebühren · Rechtskraftbescheinigung

1. Für Rechtskraftbescheinigungen wird eine Gebühr von je Fr. 30.- erhoben.

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