Art. 3 Verordnung über die Schätzungsgebühren - Schätzungsgebühren landwirtschaftliche Grundstücke
Art. 3 Verordnung über die Schätzungsgebühren · Schätzungsgebühren landwirtschaftliche Grundstücke
1. Für landwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren erhoben
a. für die Schätzung des Ertragswerts und der Belastungsgrenze eines Grundstücks eine Grundgebühr von Fr. 600.-;
b. bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin pro weiteres bebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 100.- und pro weiteres unbebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 20.-;
c. zuzüglich zur Grundgebühr für die Schätzung des Verkehrswerts und die Erstellung eines Berichts Fr. 300.-;
d. zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke. Liegt keine Verkehrswertschätzung vor, so gilt der Gesamtwert der Belastungsgrenzen.
2. Für Schätzungen des Ertragswerts, der Belastungsgrenze oder des Verkehrswerts innerhalb von sechs Monaten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Steuerschätzung werden die Grundgebühren um 50 Prozent ermässigt.
3. Für besondere Aufträge wird eine Gebühr nach effektivem Aufwand erhoben. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausführungsbestimmungen fest.