Art. 2 Verordnung über die Schätzungsgebühren - Schätzungsgebühren nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Art. 2 Verordnung über die Schätzungsgebühren · Schätzungsgebühren nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
1. Für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren erhoben
a. für die Verkehrswertschätzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks und die Erstellung eines Berichts eine Grundgebühr von Fr. 600.-;
b. bei gleichzeitiger Durchführung der von Amtes wegen vorzunehmenden Steuerschätzung wird die Grundgebühr für die Verkehrswertschätzung um 50 Prozent ermässigt. Bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin werden sämtliche Grundgebühren ermässigt, auch wenn die Steuerschätzung nur ein Grundstück betrifft;
c. bei gleichzeitiger Verkehrswertschätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin wird die Grundgebühr für die weiteren Grundstücke um 50 Prozent ermässigt;
d. zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke.
2. Je geschätztes Grundstück wird maximal eine Gebühr von Fr. 5 000.- erhoben.
3. Für besondere Aufträge werden die Kosten nach dem effektiven Aufwand berechnet. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausführungsbestimmungen fest.