213.71
CH-OW
Art. 5 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Wertanwendung
Amtliche Schätzung - Bewertungsgrundsätze - Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke
Art. 5 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Wertanwendung
1. Der Ertragswert ist zugleich der Steuerwert.
2. Als Grundpfandschätzungswert (Belastungsgrenze) gilt der Schätzungswert im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.
3. Bei Wäldern gilt ein bestimmter Ansatz je Quadratmeter, der vom kantonalen Amt für Wald und Raumentwicklung festzulegen ist.