Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.71 CH-OW

Art. 4 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Wertermittlung

Amtliche Schätzung - Bewertungsgrundsätze - Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Wertermittlung

1. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind je nach Auftrag zu ermitteln

a. der Ertrags- bzw. der Steuerwert;

b. der Grundpfandschätzungswert (Belastungsgrenze) für die Errichtung des Grundpfands gemäss Art. 793 ff. ZGB;

c. der Verkehrswert;

d. der Mietwert der Wohnungen.

2. Der Ertrags- bzw. der Steuerwert und der Grundpfandschätzungswert (Belastungsgrenze) werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ermittelt.

← Art. 3 Schätzungs- und Grundpfandverordnung Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Geltungsbereich Art. 5 Schätzungs- und Grundpfandverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →