213.71
CH-OW
Art. 4 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Wertermittlung
Amtliche Schätzung - Bewertungsgrundsätze - Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke
Art. 4 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Wertermittlung
1. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind je nach Auftrag zu ermitteln
a. der Ertrags- bzw. der Steuerwert;
b. der Grundpfandschätzungswert (Belastungsgrenze) für die Errichtung des Grundpfands gemäss Art. 793 ff. ZGB;
c. der Verkehrswert;
d. der Mietwert der Wohnungen.
2. Der Ertrags- bzw. der Steuerwert und der Grundpfandschätzungswert (Belastungsgrenze) werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ermittelt.