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213.71 CH-OW

Art. 30 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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