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213.71 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Landwirtschaftliche Grundstücke

Amtliche Schätzung - Bewertungsgrundsätze - Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke
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Art. 3 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Landwirtschaftliche Grundstücke

1. Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.

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