213.71
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Landwirtschaftliche Grundstücke
Amtliche Schätzung - Bewertungsgrundsätze - Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke
Art. 3 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Landwirtschaftliche Grundstücke
1. Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.