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Art. 29 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Schätzungs- und Grundpfandverordnung vom 3. Juli 1986 wird aufgehoben.

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