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213.71 CH-OW

Art. 23 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Ausführungsbestimmungen

Amtliche Schätzung - Schätzungsverfahren
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Art. 23 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt die nichtlandwirtschaftlichen Steuerschätzungen in Ausführungsbestimmungen.

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