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Art. 22 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Nachführung der Schätzungsakten

Amtliche Schätzung - Schätzungsverfahren
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Art. 22 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Nachführung der Schätzungsakten

1. Das Grundbuch meldet der kantonalen Steuerverwaltung die Begründung von Stockwerkeigentum und Miteigentumsanteilen, die Handänderungen und Grundstückmutationen. Die kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt in die Grundbuchdaten Einsicht zu nehmen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.

2. ...

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