213.71
CH-OW
Art. 21 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Eröffnung der Schätzungswerte
Amtliche Schätzung - Schätzungsverfahren
Art. 21 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Eröffnung der Schätzungswerte
1. Der Steuerwert wird der steuerpflichtigen Person in der ordentlichen Veranlagungsverfügung eröffnet. Schätzungen, welche nicht den Steuerwert betreffen, werden dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin sowie den weiteren Auftraggebern oder Auftraggeberinnen mit einer schriftlichen Verfügung eröffnet.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt stellt dem zuständigen Grundbuch den landwirtschaftlichen Schätzungswert für die Belastungsgrenze zu.
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