213.71
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Schätzungsobjekte
Amtliche Schätzung - Bewertungsgrundsätze - Allgemeines
Art. 2 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Schätzungsobjekte
1. Nach Massgabe dieser Verordnung werden mit ihren Bestandteilen die Grundstücke gemäss Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geschätzt.
2. Die mit den Grundstücken oder Anlagen verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.