213.71
CH-OW
Art. 19 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Berichtigung
Amtliche Schätzung - Schätzungsverfahren
Art. 19 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Berichtigung
1. Erweist sich ein Schätzungswert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Masse als unrichtig, so ist er von Amtes wegen neu festzusetzen.
2. Rechnungsfehler werden von der kantonalen Steuerverwaltung berichtigt.