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213.71 CH-OW

Art. 18c Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Abrufverfahren

Amtliche Schätzung - Schätzungsverfahren
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Art. 18c Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Abrufverfahren

1. Der Datenbezug der Steuerverwaltung im Abrufverfahren erfolgt gemäss den Vorschriften des kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes und des kantonalen Datenschutzgesetzes.

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