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Art. 18 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Neufestsetzung von Steuerwerten

Amtliche Schätzung - Schätzungsverfahren
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Art. 18 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Neufestsetzung von Steuerwerten

1. Wenn im Bestand, in der rechtlichen oder tatsächlichen Qualität oder in der Nutzung eines Grundstücks eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wird von Amtes wegen oder auf Begehren des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin eine neue Schätzung vorgenommen.

2. Gründe sind insbesondere

a. * Neubau, Erweiterung, Umbau, Renovation oder Abbruch von Dauerbauten;

b. * Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, sofern diese dadurch in ihrer Gesamtheit eine Wertveränderung erfahren;

c. * Ein-, Um- und Auszonungen (Nutzungsplanungen).

3. Die kantonale Steuerverwaltung kann nach Handänderungen neue Schätzungen vornehmen.

4. Das Schätzungsbegehren ist bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

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