Art. 14 Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Landwert
Art. 14 Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Landwert
1. Innerhalb einer Gemeinde werden die Grundstücke bestimmten Landwertzonen zugeordnet.
2. Für jede Landwertzone innerhalb der Bauzone wird der steuerlich massgebende Landwert festgelegt.
3. Ausserhalb der Bauzonen gilt für überbaute Grundstücke ein reduzierter Landwert in Abhängigkeit der Distanz zur nächstgelegenen Landwertzone.
4. Bauzonen ohne zugewiesenen Landwert (Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Klosterzonen, Kurzonen, Campingzonen, Grünzonen usw.) werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzung individuell durch die Steuerverwaltung bewertet.
5. Der Regierungsrat erlässt je Gemeinde einen Landwertplan mit höchstens zehn Landwertzonen in der Preisbandbreite von Fr. 200.- bis 1 400.- pro m². Die Preisbandbreite kann entsprechend der Entwicklung auf dem Liegenschaftenmarkt gesenkt oder um höchstens zehn Prozent erhöht werden.