213.71
CH-OW
Art. 10a Verordnung über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandverordnung) - Verkehrswert von gewerblichen und industriellen Betrieben
Amtliche Schätzung - Bewertungsgrundsätze - Schätzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke
Art. 10a Schätzungs- und Grundpfandverordnung · Verkehrswert von gewerblichen und industriellen Betrieben
1. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken, die ausschliesslich oder vorwiegend gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, sind insbesondere die technische Entwertung und die Zweckmässigkeit der Anlagen, die Nutzungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeiten des Grundstückverkaufs angemessen zu berücksichtigen.