213.7
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Zusammenfassung von Grundstücken
Schätzungsgrundlagen
Art. 9 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Zusammenfassung von Grundstücken
1. Gehören dem gleichen Eigentümer oder der gleichen Eigentümerin mehrere Grundstücke, die betriebswirtschaftlich eine Einheit bilden oder sonst in einer engeren rechtlichen Verbindung stehen, so können sie als Gesamtheit geschätzt werden.