213.7
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Einteilung der Schätzungsobjekte
Schätzungsgrundlagen
Art. 8 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Einteilung der Schätzungsobjekte
1. Für die Bewertung werden die Grundstücke und Anlagen in landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche eingeteilt.
2. Alprechte, Holzrechte, nutzbar gemachte Wasserkräfte und ähnliche Nutzungsrechte sind je nach ihrem Inhalt und Zweck als landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche zu behandeln.