Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.7 CH-OW

Art. 6 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Amtshilfe

Amtliche Schätzung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Amtshilfe

1. Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen der kantonalen Steuerverwaltung kostenlos sämtliche für die Vornahme der Schätzung erforderlichen Auskünfte.

2. Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden.

3. Sie können auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Der Datenzugriff ist in diesem Fall durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept genau zu regeln.

4. Die Baubewilligungsbehörden melden den Abschluss von Um-, Neu- und Erweiterungsbauten.

← Art. 5 Schätzungs- und Grundpfandgesetz Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Regierungsrat Art. 7 Schätzungs- und Grundpfandgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →