213.7
CH-OW
Art. 6 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Amtshilfe
Amtliche Schätzung - Allgemeines
Art. 6 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Amtshilfe
1. Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen der kantonalen Steuerverwaltung kostenlos sämtliche für die Vornahme der Schätzung erforderlichen Auskünfte.
2. Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden.
3. Sie können auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Der Datenzugriff ist in diesem Fall durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept genau zu regeln.
4. Die Baubewilligungsbehörden melden den Abschluss von Um-, Neu- und Erweiterungsbauten.