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213.7 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - b. Aufgaben im Einzelnen

Amtliche Schätzung - Allgemeines
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Art. 4 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · b. Aufgaben im Einzelnen

1. Die kantonale Steuerverwaltung schätzt den Wert von Grundstücken und Anlagen

a. für die Errichtung von Grundpfandrechten;

b. für die Bestimmung des Perimeterkapitals von Flur- und Wuhrgenossenschaften;

c. für die Ermittlung des Steuerwertes;

d. für die Feststellung des Anrechnungswertes in einer Erbteilung;

e. im Auftragsverhältnis für Dritte.

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