213.7
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - b. Aufgaben im Einzelnen
Amtliche Schätzung - Allgemeines
Art. 4 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · b. Aufgaben im Einzelnen
1. Die kantonale Steuerverwaltung schätzt den Wert von Grundstücken und Anlagen
a. für die Errichtung von Grundpfandrechten;
b. für die Bestimmung des Perimeterkapitals von Flur- und Wuhrgenossenschaften;
c. für die Ermittlung des Steuerwertes;
d. für die Feststellung des Anrechnungswertes in einer Erbteilung;
e. im Auftragsverhältnis für Dritte.