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Art. 3 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Kantonale Steuerverwaltung[[1]](#articletitle_text_fn_510896_2_1_c) a. Allgemeine Aufgaben

Amtliche Schätzung - Allgemeines
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Art. 3 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Kantonale Steuerverwaltung[[1]](#articletitle_text_fn_510896_2_1_c) a. Allgemeine Aufgaben

1. Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartements in der Leitung der amtlichen Schätzungen.

2. Ihr obliegt der Vollzug der amtlichen Schätzungen, soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist.

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