213.7
CH-OW
Art. 26 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.