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213.7 CH-OW

Art. 26 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 26 Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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