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Art. 23a Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) - Übergangsrecht zum Nachtrag vom 28. Oktober 2021[[1]](#articletitle_text_fn_510917_2_1_c)

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23a Schätzungs- und Grundpfandgesetz · Übergangsrecht zum Nachtrag vom 28. Oktober 2021[[1]](#articletitle_text_fn_510917_2_1_c)

1. Die zur Festsetzung der Steuerwerte notwendigen Informationen sind Bestandteil der Steuererklärung und sind durch die Steuerpflichtigen erstmals mit der Steuererklärung 2022 zu deklarieren.

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